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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 28.06.2016 - 4 Ws 180/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20663
OLG Hamm, 28.06.2016 - 4 Ws 180/16 (https://dejure.org/2016,20663)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2016 - 4 Ws 180/16 (https://dejure.org/2016,20663)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juni 2016 - 4 Ws 180/16 (https://dejure.org/2016,20663)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Sicherungsverwahrung, Verhältnismäßigkeit, Verwertbarkeit, Gutachten, Sachverständiger, Schweigepflicht, Therapeut

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sicherungsverwahrung, Verhältnismäßigkeit, Verwertbarkeit, Gutachten, Sachverständiger, Schweigepflicht, Therapeut

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Verwertung früherer Sachverständigengutachten zur Prüfung des Hangs i.R.d. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Offenbarung von Behandlungstatsachen durch einen externen Therapeuten gegenüber der Anstalt

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherungsverwahrung; Verhältnismäßigkeit; Verwertbarkeit; Gutachten; Sachverständiger; Schweigepflicht; Therapeut

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Verwertung früherer Sachverständigengutachten zur Prüfung des Hangs im Rahmen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 18/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2016 - 4 Ws 180/16
    Der Senat war nicht gehalten, zunächst die Rechtskraft in dem Verfahren nach § 119a StVollzG (zur Zeit im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen 1. Strafsenat - 1 Vollz(Ws) 18/16) abzuwarten, da das Verfahren nach § 119a StVollzG nicht vorrangig gegenüber dem nach § 67c Abs. 1 StGB ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10.05.2016 - 4 Ws 114/16).

    Wie sich aus der Tätigkeitsdokumentation der JVA X vom 08.04.2016 (Anlage zur Stellungnahme der JVA X vom 08.04.2016 in dem Verfahren nach § 119a StVollzG - 1 Vollz(Ws) 18/16 OLG Hamm) ergibt, wurden ab Mitte September 2013 zahlreiche Motivationsgespräche unternommen, mit dem Ziel, den Verurteilten zu einer Verlegung auf die Station "Mobass" (Motivations- und Behandlungsabteilung für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener anschließender Sicherungsverwahrung), welche nach Einschätzung der Sachverständigen O, die der Senat teilt (vgl. insoweit auch: OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2016 - 1 Vollz(Ws) 216/15), zur Behandlung des Verurteilten geeignet ist, zu bewegen.

  • BGH, 12.02.1998 - 1 StR 588/97

    Einheitliche Beschlussentscheidung bei Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2016 - 4 Ws 180/16
    Ist er zu einer Exploration nicht bereit, so läuft er Gefahr, dass das Gutachten ohne eine solche erstellt wird (vgl. BGH NJW 1998, 2458, 2460; BGH Beschl. v. 09.07.2015 - 3 StR 537/15 = BeckRS 2016, 00831).
  • BGH, 28.08.2012 - 3 StR 309/12

    Eintragungen im Bundeszentralregister (Verwertungsverbot bei Einträgen aus

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2016 - 4 Ws 180/16
    Soweit der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 29.10.2015 vorträgt, dass sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2012 (3 StR 309/12 = NJW 2012, 3591) ergebe, dass die von der Strafvollstreckungskammer beauftragte psychiatrische Sachverständige psychiatrische Vorgutachten aus Verfahren, in denen der Verurteilte freigesprochen worden ist, nicht hätte berücksichtigen dürfen, unterliegt er sowohl hinsichtlich der o.g. Entscheidung als auch hinsichtlich der Regelungen der §§ 51, 52 BZRG einem grundlegenden Missverständnis.
  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 569/04

    Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (keine erweiternde Auslegung über die

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2016 - 4 Ws 180/16
    Sie sind zudem überhaupt nicht anwendbar bzgl. der Verwertung von Erkenntnissen aus Verfahren, die mit einem Freispruch des Betreffenden endeten (BGH NStZ 2005, 397).
  • OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16

    Sicherungsverwahrung; späterer Beginn der Unterbringung; Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2016 - 4 Ws 180/16
    Der Senat war nicht gehalten, zunächst die Rechtskraft in dem Verfahren nach § 119a StVollzG (zur Zeit im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen 1. Strafsenat - 1 Vollz(Ws) 18/16) abzuwarten, da das Verfahren nach § 119a StVollzG nicht vorrangig gegenüber dem nach § 67c Abs. 1 StGB ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10.05.2016 - 4 Ws 114/16).
  • VG Berlin, 01.12.2016 - 26 L 227.16

    Ablehnung einer Bewerbung für den mittleren Polizeivollzugsdienst

    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich das Verwertungsverbot auch nur auf den ausdrücklich geregelten Fall erstreckt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2016 - III-4 Ws 180/16, 4 Ws 180/16 - juris, Rn. 3).
  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 18/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde eingelegt worden, die Sache liegt inzwischen dem beim Oberlandesgericht Hamm dafür zuständigen 4. Strafsenat zum Az. III-4 Ws 180/16 vor.
  • OLG Hamm, 15.12.2016 - 4 Ws 364/16

    Überprüfungsfrist; Sicherungsverwahrung; Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist;

    Das Verfahren auch § 119a StVollzG ist nicht vorrangig vor dem Verfahren zur Entscheidung nach § 67c StGB (Senatsbeschlüsse vom 28.06.2016 - 4 Ws 180/16 - juris - und NStZ-RR 2016, 230; OLG Hamm, Beschl. v. 28.06.2016 - 1 Vollz(Ws) 18/16).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 Ws 180/16 (V)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,64410
OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 Ws 180/16 (V) (https://dejure.org/2016,64410)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2016 - 4 Ws 180/16 (V) (https://dejure.org/2016,64410)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. August 2016 - 4 Ws 180/16 (V) (https://dejure.org/2016,64410)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Strafvollzug: Fesselung eines Gefangenen bei einer Ausführung, Vorführung oder einem Transport; Belegung und Ausgestaltung eines Haftraums

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Fesselung eines Gefangenen zur Vorführung bei einem Gericht

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Fesselung eines Gefangenen zur Vorführung bei einem Gericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 Ws 180/16
    Im Einzelfall können weitere Umstände von Bedeutung sein, etwa die Lage und Größe des Fensters, die Ausstattung und Belüftung des Haftraums und die hygienischen Verhältnisse (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15, juris Rn. 19; vom 13. Juli 2016 - 1 BvR 826/13, juris Rn. 14 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Zwar können auch in einem solchen Fall weitere tatsächliche Ermittlungen entbehrlich sein; die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf aber konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15, juris Rn. 19).

  • BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 826/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 Ws 180/16
    Im Einzelfall können weitere Umstände von Bedeutung sein, etwa die Lage und Größe des Fensters, die Ausstattung und Belüftung des Haftraums und die hygienischen Verhältnisse (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15, juris Rn. 19; vom 13. Juli 2016 - 1 BvR 826/13, juris Rn. 14 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1206/13

    Gemeinsame Ausführung von Strafgefangenen zur ärztlichen Behandlung (Recht auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 Ws 180/16
    aa) Der vom Antragsteller erhobene allgemeine Feststellungsantrag ist statthaft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13, juris Rn. 21 f. mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Karlsruhe, 27.11.2012 - 1 Ws 49/12
    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 Ws 180/16
    Liegt die Fluchtgefahr nicht auf der Hand und macht der Gefangene gegen seine Fesselung substantiierte Einwände geltend, kann die Justizvollzugsanstalt zu weiteren Ermittlungen gedrängt sein und eine schriftliche Dokumentation der Gründe erforderlich werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2012 - 1 Ws 49/12, juris Rn. 5).
  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

    bb) Ebenso ist obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt, dass - über den gesetzlich geregelten Fall eines Fortsetzungsfeststellungsantrages (§ 115 Abs. 3 StVollzG) hinaus - im Strafvollzugsverfahren ein (allgemeiner) Feststellungsantrag bei vorprozessualer Erledigung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehrens statthaft ist, obwohl das Strafvollzugsgesetz - anders als die Verwaltungsgerichtsordnung - einen solchen nicht ausdrücklich regelt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 - juris Rdn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2016 - 4 Ws 180/16 [V] - juris Rdn. 15; Spaniol, a.a.O., § 115 StVollzG Rdn. 69, § 109 Rdn. 33 m.w.N.; zur Behandlung als [statthafter] Fortsetzungsfeststellungsantrag vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 606/03 [StVollz] -, NStZ-RR 2004, 29; Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 [StVollz] - juris Rdn. 12; KG, Beschluss vom 14. März 2007, a.a.O. - juris Rdn. 12 f.).

    bb) Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume - soweit nicht bereits einfachgesetzliche Regelungen existieren (aus denen Gefangene allerdings regelmäßig keine Rechte herleiten können, vgl. etwa zur früheren Rechtslage [zu dem sich an die Vollzugsbehörde richtenden § 144 StVollzG] Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 144 Rdn. 4 m.w.N.) - dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 - juris Rdn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2016, a.a.O. - juris Rdn. 19).

    Sie ist bei fehlerhaften, fehlerhaft gewonnenen oder für die Sachentscheidung unzureichenden Tatsachenfeststellungen zu verneinen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2018 - 2 Ws 3/18 Vollz - juris Rdn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2016, a.a.O. - juris Rdn. 21; Arloth/Krä, a.a.O., § 119 StVollzG Rdn. 5).

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 2 Ws 225/18

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an einen

    Dem der Justizverwaltung eingeräumten Organisationsermessen nach § 9 Abs. 1 JVollzGB I BW werden deshalb durch das Grundrecht des Gefangenen auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) Grenzen gesetzt (BVerfGK 12, 417; NJW 2002, 2699; NJW 2002, 2700; NJW 2016, 389; NJW 2016, 1872; NJW-RR 2011, 1043; VerfGH Berlin, StraFo 2010, 65; OLG Stuttgart, Justiz 2015, 284; Beschluss vom 17.08.2016 - 4 Ws 180/16 (V) -, juris; OLG Zweibrücken, NStZ 1982, 221; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 2004, 304; LNNV-Verrel, a.a.O., Abschn. D Rn. 59; SBJL-Koop/Grote, a.a.O., § 144 Rn. 1 und 3; BeckOK Strafvollzug Bund/Engelstätter, a.a.O., § 144 Rn. 4).

    Ob die Unterbringung in einem Durchgangsgruppenhaftraum gegen die Menschenwürde verstößt, ist im Rahmen einer Gesamtschau anhand der konkreten die Haftsituation bestimmenden Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Größe des Raums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, aber auch der Dauer der Unterbringung zu beurteilen (BVerfG, NJW 2016, 389; NJW 2016, 1872; NJW-RR 2011, 1043; VerfGH Berlin, a.a.O.; BGH, NJW 2013, 3176; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2015 - 3 Ws 1038/14 (StVollz) -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2016 - 4 Ws 180/16 (V) -, juris; KG, Urteil vom 17.02.2015 - 9 U 129/13 -, juris; OLG München, Beschluss vom 30.03.2015 - 1 U 737/15 -, juris; LNNV-Verrel, a.a.O., Abschn. D Rn. 63; SBJL-Koop/Grote, a.a.O., § 144 Rn. 1; vgl. zu Art. 3 EMRK EGMR, Entscheidung vom 30.03.2010 - 28163/06 -, juris).

    In Fällen einer nur vorübergehenden Unterbringung ist zudem zu berücksichtigen, ob die begrenzte Dauer der Unterbringung für den Betroffenen von vornherein absehbar war (BVerfG, NJW 2016, 1872; VerfGH Berlin, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2016 - 4 Ws 180/16 (V) -, juris).

  • LG Regensburg, 25.02.2022 - SR StVK 193/20

    Fesselung des Strafgefangenen bei Ausgang wegen erhöhter Fluchtgefahr

    Einer näheren Begründung bedarf es aber nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die getroffene Anordnung auf der Hand liegen und der Gefangene keine substanziierten Einwände gegen seine Fesselung erhoben hat" (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.3.2021 - 2 Ws 322/20; OLG Stuttgart Beschl. v. 17.8.2016 - 4 Ws 180/16 (V), juris).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 2 Ws 322/20

    Gerichtliche Überprüfung der Fesselungsanordnung bei Ausführungen von

    Einer näheren Begründung bedarf es aber nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die getroffene Anordnung auf der Hand liegen und der Gefangene keine substanziierten Einwände gegen seine Fesselung erhoben hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.8.2016 - 4 Ws 180/16 (V), juris).
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Rechtsprechung
   KG, 28.10.2016 - 4 Ws 180/16 - 121 AR 115/16   

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https://dejure.org/2016,70387
KG, 28.10.2016 - 4 Ws 180/16 - 121 AR 115/16 (https://dejure.org/2016,70387)
KG, Entscheidung vom 28.10.2016 - 4 Ws 180/16 - 121 AR 115/16 (https://dejure.org/2016,70387)
KG, Entscheidung vom 28. Oktober 2016 - 4 Ws 180/16 - 121 AR 115/16 (https://dejure.org/2016,70387)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,70387) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.07.2004 - 2 StR 199/04

    Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus KG, 28.10.2016 - 4 Ws 180/16
    Die Erklärung der Rücknahme eines Rechtsmittels enthält regelmäßig den Verzicht auf dessen Wiederholung (vgl. BGHSt 10, 245; BGH NStZ-RR 2004, 341; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 302 Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus KG, 28.10.2016 - 4 Ws 180/16
    Die Erklärung der Rücknahme eines Rechtsmittels enthält regelmäßig den Verzicht auf dessen Wiederholung (vgl. BGHSt 10, 245; BGH NStZ-RR 2004, 341; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 302 Rn. 12; jeweils mwN).
  • OLG Hamm, 29.06.2010 - 2 Ws 149/10

    Gegenstand der Haftbeschwerde bei mehreren aufeinander folgenden

    Auszug aus KG, 28.10.2016 - 4 Ws 180/16
    Zwar gilt eine Ausnahme dann, wenn in der früheren Entscheidung die Haftfrage umfangreich erörtert und die nachfolgende (letzte) Haftentscheidung ohne neue tatsächliche Erwägungen getroffen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 4 Ws 18/15 - KG, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 3 Ws 569/12 - OLG Hamm NStZ-RR 2010, 358; jeweils mwN).
  • KG, 22.01.2016 - 4 Ws 9/16

    Umdeutung einer erneuten Haftbeschwerde in Haftprüfungsantrag

    Auszug aus KG, 28.10.2016 - 4 Ws 180/16
    5 2. Die unzulässige Haftbeschwerde ist auch nicht in einen (erneuten) Antrag auf Haftprüfung umzudeuten, wie es grundsätzlich der Fall wäre, wenn die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft sind (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 4 Ws 9/16 - [juris] mwN; OLG Jena, Beschluss vom 26. November 2006 - 1 Ws 397/06 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 117 Rn. 8; Graf aaO, § 117 Rn. 5).
  • OLG Jena, 29.11.2006 - 1 Ws 397/06

    Haftbeschwerde

    Auszug aus KG, 28.10.2016 - 4 Ws 180/16
    5 2. Die unzulässige Haftbeschwerde ist auch nicht in einen (erneuten) Antrag auf Haftprüfung umzudeuten, wie es grundsätzlich der Fall wäre, wenn die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft sind (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 4 Ws 9/16 - [juris] mwN; OLG Jena, Beschluss vom 26. November 2006 - 1 Ws 397/06 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 117 Rn. 8; Graf aaO, § 117 Rn. 5).
  • OLG Naumburg, 05.07.2005 - 1 Ws 367/05
    Auszug aus KG, 28.10.2016 - 4 Ws 180/16
    6 Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt der Grundsatz, dass bei Vorliegen mehrerer Entscheidungen, die den Bestand eines Haftbefehls betreffen, jeweils nur die zuletzt ergangene der Anfechtung unterliegt und jede weitere Beschwerdemöglichkeit gegen frühere Haftentscheidungen ausgeschlossen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Ws 47/14 - OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 1 Ws 367/05 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt aaO; jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 24.07.1991 - 2 Ws 287/91
    Auszug aus KG, 28.10.2016 - 4 Ws 180/16
    Dem Angeklagten fehlte im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde der gegen diese - ihm bei Einlegung des Rechtsmittels noch nicht bekannte - Entscheidung gerichtete Anfechtungswille (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 4 Ws 3/10 - OLG Sachsen-Anhalt aaO; OLG Düsseldorf MDR 1992, 399).
  • KG, 28.11.2016 - 4 Ws 185/16

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in

    Mit Schriftsatz seiner (jetzigen) Verteidigerin vom 13. Oktober 2016 hat der Angeklagte erneut Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss der Kammer vom 22. August 2016 eingelegt, der die Kammer unter dem 17. Oktober 2016 nicht abgeholfen hat und die durch Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2016 - 4 Ws 180/16 - als unzulässig verworfen worden ist.

    Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat unter dem 17. November 2016 im (jüngsten) Beschwerdeverfahren Stellung genommen und - wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 im vorhergehenden Beschwerdeverfahren 4 Ws 180/16 - beantragt, den Angeklagten vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen geeignete Auflagen zu verschonen.

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